Der neue Arbeitgeber muss dann nur anteilig, entsprechend der Beschäftigungsdauer im zweiten Halbjahr, Urlaub gewähren. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Und zwar jetzt bereits für 2012.

Kann ein Arbeitnehmer seine restlichen Urlaubstage nicht mehr vollständig nehmen, muss der Arbeitgeber sie ihm auszahlen. Nicht alle Betriebe sind zwischen den Jahren ausgelastet. Hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate gedauert, ehe ein Chef dem Arbeitnehmer kündigt, hat dieser Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (siehe oben) ­– selbst bei einer fristlosen Kündigung. Im Urlaub zu arbeiten – und auch, wenn das freiwillig geschieht – steht dem Erholungszweck entgegen. Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber ihn gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG abgelten. Dieses Recht gibt ihm auch die Möglichkeit, Sie zu Schutzmaßnahmen zu verpflichten. Ihr Arbeitgeber hat gegenüber Ihnen als Arbeitnehmer ein sogenanntes "Weisungsrecht".

1 BUrlG geregelt. Mindestens 24 Werktage müssen es laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 6-Tage-Woche sein. Verbleibende Urlaubstage muss der Arbeitnehmer – soweit zeitlich möglich – vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. Als Berechnungsgrundlage dient hierfür das durchschnittliche Arbeitsentgelt , das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdient hat. Grund genug, über einen "Zwangsurlaub" für Mitarbeiter nachzudenken. Urlaubsentgelt muss in der Höhe dem Betrag entsprechen, den der Arbeitnehmer verdienen würde, wenn er arbeiten würde, statt Urlaub zu nehmen. Unabhängig vom Bundesland hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub.

Grundsatz: Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entscheidend Die Frage, wer über den Urlaubszeitraum entscheidet, ist in § 7 Abs.

Der Mitarbeiter muss sich mental erfrischen und Abstand zu seinem Beruf erlangen können. Um die betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern, vor der Anordnung von …